Leserecho Stellungnahme der MIT Erkrath zum Ratsbürgerentscheid am 15. September

Erkrath · Als Vertreter des Mittelstand und der Wirtschaft in Erkrath, möchte auch die MIT Erkrath zum Ratsbürgerentscheid Stellung beziehen.

Stellungnahme der MIT Erkrath zum Ratsbürgerentscheid am 15. September
Foto: Tanja Bamme

„Am 15. September können Erkraths Bürgerinnen und Bürger per Ratsbürgerentscheid über eine sehr wichtige Angelegenheit abstimmen, welche sich entscheidend für die wirtschaftliche Lage der Stadt auswirken könnte. Erbpacht auf der Neanderhöhe oder nicht – das ist die Frage. Wir, die Mittelstands- und Wirtschaftsunion Erkrath, haben nach einigen Diskussionen und Abwägungen uns klar für ein NEIN ausgesprochen. Dies liegt vor allem an der einhelligen Meinung unserer Mitglieder, die zumeist Unternehmer aus Erkrath sind. Einige von ihnen haben sich sogar schon für Grundstücke auf der Neanderhöhe interessiert. Nach ausführlichen Gesprächen mit der Wirtschaftsförderung der Stadt Erkrath und der Aussicht Grundstücke unter der Voraussetzung der Erbpacht erwerben zu müssen, haben diese Erkrath den Rücken gekehrt und sind in den Nachbarstädten wie Haan und Hilden fündig geworden. Wieder einmal ein herber Verlust für die Stadt Erkrath und ihre Einnahmen.

Warum? Hier die Erklärung:

1. Eingeschränktes Eigentum: Bei einem Erbbaurecht erwirbt der Nutzer nicht das volle Eigentum am Grundstück, sondern lediglich das Recht, es für eine festgelegte Zeit (meist 50 bis 99 Jahre) zu nutzen. Dies führt dazu, dass das Grundstück nicht als vollständiges Eigentum verkauft oder beliehen werden kann, was die Attraktivität für Investoren und Unternehmen verringern kann.

2. Begrenzte Laufzeit und unsichere Verlängerung: Da das Erbbaurecht zeitlich begrenzt ist, besteht Unsicherheit darüber, was nach Ablauf der Frist passiert. Wenn keine Verlängerung erfolgt, kann das Gebäude auf dem Grundstück ins Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Diese Unsicherheit kann Unternehmen, die langfristige Pläne verfolgen, abschrecken.

3. Zusätzliche Kosten durch Erbbauzinsen: Der Erbbauberechtigte muss in der Regel regelmäßig Erbbauzinsen zahlen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Diese Kosten mindern die Rentabilität eines gewerblichen Projekts und können in der Bilanz als laufende Kosten negativ ins Gewicht fallen.

4. Zusätzliche Kosten durch Erbbauzinsen: Der Erbbauberechtigte muss in der Regel regelmäßig Erbbauzinsen zahlen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Diese Kosten mindern die Rentabilität eines gewerblichen Projekts und können in der Bilanz als laufende Kosten negativ ins Gewicht fallen.

5. Eingeschränkte Finanzierungsoptionen: Banken und Kreditgeber betrachten Grundstücke im Erbbaurecht häufig als weniger wertvoll als Grundstücke im vollen Eigentum. Dies kann die Finanzierung erschweren, da die Beleihung eines Erbbaurechts oft weniger attraktiv ist und niedrigere Darlehensbeträge zur Folge haben kann.

6. Einschränkungen durch den Erbbauvertrag: Oft sind in Erbbaurechtsverträgen bestimmte Bedingungen und Einschränkungen festgelegt, die den Handlungsspielraum des gewerblichen Nutzers einschränken. Dazu gehören Bauvorschriften, Nutzungsauflagen oder auch Auflagen für den späteren Rückbau von Gebäuden.

7. Wertminderung des Grundstücks über die Zeit: Da das Erbbaurecht ein Verfallsdatum hat, nimmt der Wert des Grundstücks bzw. der Nutzung des Grundstücks für den Erbbauberechtigten mit abnehmender Restlaufzeit ab. Ein Unternehmen, das in ein Grundstück investieren möchte, das dem Erbbaurecht unterliegt, wird diese Wertminderung berücksichtigen und gegebenenfalls von einer Investition absehen.

Zusammengefasst bedeutet das Erbbaurecht für die gewerbliche Vermarktung eines Grundstücks, dass es weniger flexibel, weniger wertstabil und oft mit höheren Kosten und Risiken behaftet ist. Dies kann potenzielle Investoren oder gewerbliche Nutzer abschrecken.

Besser man bleibt für alle Vertragsarten offen. Von daher empfiehlt die MIT Erkrath am kommenden Sonntag mit NEIN zu stimmen.“

Hinweis: Die in Leserbriefen geäußerte Meinung gibt nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich außerdem sinngemäße Kürzungen vor. Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt.