Ein Rechtsanwalt informiert Was ist in NRW noch erlaubt?
Erkrath · Seit Montag, den 23. März 2020, gilt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020. Was dürfen wir jetzt noch? Ist das öffentliche Leben jetzt lahmgelegt? Rechtsanwalt Mag.-iur. Dennis Kallabis gibt einen Überblick über die erlaubten Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen.
Das öffentlich Leben ist jetzt zwar eingeschränkt, aber sicherlich nicht komplett verboten. Viele Geschäfte dürfen weiter geöffnet haben, wenn die aktuellen Maßnahmen zum Infektionsschutz eingehalten werden. Auch Handwerker und Dienstleister dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterarbeiten.
Was gilt für Rückkehrer aus Infektionsgebieten?
Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten (RKI-Klassifizierung) unterliegen einem Betretungsverbot für bestimmte sensitive Einrichtungen (Schulen, Kinder- und Pflegeheimen). Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen sowie z.B. auch Pflegeheime dürfen den Zutritt gewähren, wenn die Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind (§ 1 Absatz 2 CoronaSchVO)
Darf ich meine Oma im Krankenhaus oder Rehaeinrichtung besuchen?
Für Gesundheitseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen wie ein Krankenhaus oder eine Rehaeinrichtung gelten Besuchsverbote. Die Leitung der Einrichtung darf Ausnahmen zulassen, wenn der Besuch nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dient oder aus Rechtsgründen erforderlich ist. Unter die Rechtsgründe dürfte es vor allem Fallen, wenn ein Bewohner/-in eine Patientenverfügung oder ihren letzten Willen formulieren möchte. Für übrige Besuche muss ein medizinischer oder ethisch-sozialer Grund vorliegen (§ 2 Absatz 2 CoronaSchVO). Ein ethisch-sozialer Grund kann vor allem auf der Geburtsstation, der Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten vorliegen. Niemand soll allein sein, ohne seine Liebsten sein müssen in der schwierigsten Lebensphase.
Im Übrigen darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von beispielsweise Kantinen oder Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung ausnahmsweise aufrechterhalten. Dies sicherlich wohl in den Fällen, wenn sonst keine andere Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt werden kann (§ 2 Absatz 3 CoronaSchVO).
Kann ich in die Bibliothek? Was mach ich, wenn ich eine Hausarbeit schreiben muss?
Grundsätzlich dürfen Bibliotheken auch Hochschulbibliotheken mit einem stark beschränkten Angebot geöffnet bleiben. Voraussetzung ist, dass strenge Schutzauflagen eingehalten werden. Darunter fallen vor allem die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hin-weisen zu richtigen Hygienemaßnahme (§ 4 CoronaSchVO)
Wer darf noch geöffnet haben?
Weiterhin geöffnet haben dürfen,
- Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen
Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben (Hofladen)
- Abhol- und Lieferdiensten und Getränkemarkt
- Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkten
- Großhandel
Voraussetzung ist, dass die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen darf (§ 5 Absatz 1 CoronaSchVO).
Auch Wochenmärkte dürfen weiterhin stattfinden, mit Anbietern von Waren der vorgenannten Kategorien (zum Beispiel Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben (Hofladen), Getränkemarkt, Zeitungsverkaufsstellen und Tierbedarfsmärkten).
Darf ich meinen Baumarkt, Gartencenter oder Blumenladen öffnen?
Ja, wenn Sie zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen haben. Als Schutzmaßnahmen kommen vor allem in Betracht Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal (§ 5 Absatz 3 CoronaSchVO).
Kann meinen Laden jetzt als Lieferdienst oder mit Abholservice anbieten?
Ja, auch die oben nicht aufgeführten Betriebe dürfen ihr Geschäft kontaktlos weiterführen (5 Absatz 4 CoronaSchVO). Bedenken Sie hierbei, dass es sich in den meisten Fällen um Geschäfte im Fernabsatz handeln dürfte. Gegenüber Verbrauchern ergeben sich damit erhöhte Informationspflichten und ggfs. ein Widerrufsrecht von Verträgen. Dies sollten Sie professionell abklären und durch einen Anwalt regeln lassen. Lassen Sie prüfen, ob es für Ihre Waren oder Gewerke Ausnahmen vom Fernabsatzrecht gibt.
Darf ich jetzt an Sonntagen und Feiertagen öffnen?
Ja, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr. Eine Ausnahme gilt nur weiterhin an für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag (§ 6 Satz 1 CoronaSchVO). Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen (§ 6 Satz 2 CoronaSchVO).
Ich bin Handwerker, darf ich weiter auf Montage?
Handwerker können ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
Darf ich als Optiker, Akustiker oder Schuhmacher geöffnet haben?
Solche so genannten gesundheitsorientierten Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmacher etc.) dürfen weiter angeboten werden, wenn dies zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten ist (§ 7 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO). Optiker, Hörgeräteakustikern, orthopädische Schuhmachern und andere Handwerker mit Geschäftslokal dürfen dann auch notwendiges Zubehör zu ihren Leistungen verkaufen.
Darf ich als Physiotherapeut und Ergotherapeutin weiter behandeln?
Ja, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird. Hierfür müssen Sie auch strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen treffen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO).
Welche Schutzvorkehrungen muss ich gegen Corona, CoVid-19 treffen?
In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Ver-meidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen.
Was mache ich mit meinem Restaurant? Darf ich weiter Speisen anbieten?
Ja, die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden (§ 9 Absatz 2 CoronaSchVO). Achten Sie darauf, dass der Verzehr der Speisen in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt ist. Hier sind behördliche Inanspruchnahmen denkbar, wenn Sie Ihre Kunden darauf nicht hinweisen. Im Übrigen sind Picknicks auf öffentlichen Plätzen generell untersagt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO).
Dürfen jetzt noch Beerdigungen oder Urnenbestattungen stattfinden?
Ja, Beerdigungen und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis sind erlaubt, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
Dürfen wir noch rausgehen?
Ja, wenn Sie die aktuellen Regeln einhalten. Denn Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind jetzt untersagt. In der Öffentlichkeit dürfen Sie sich aufhalten mit Ihren Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Dies gilt auch für Personen die in häuslicher Gemeinschaft lebende. Auch die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen ist gestattet. Ebenso sind zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen zulässig. Schließlich ist es zulässig ein Ansammlung zu sein – wenn unvermeidbar (!) – bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (z.B. bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs) (§ 12 CoronaSchVO).
Im Übrigen gilt in dieser Zeit stets: Halten Sie Abstand zu anderen von mindestens 1,5m. Husten und Niesen Sie in Ihre Armbeuge. Waschen Sie sich oft und ausgiebig die Hände. Vermeiden Sie Menschenansammlungen.