Jahrgänge 1959 bis 1964 „Lappen" in EU-Kartenführerschein umtauschen

Erkrath · Die Jahrgänge 1959 bis 1964 sind dran, Anträge für einen Umtausch können jetzt gestellt werden.

Es heißt Abschied nehmen vom grauen oder rosafarbenen Lappen. Der neue Führerschein kommt dann im Scheckkarten-Format.

Foto: kreis Mettmann/Kreis Mettmann

Tausende Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1953 – 1958 haben bereits ihre alten „Lappen“ (grauer/rosafarbener Führerschein) in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht. Die Führerscheinstelle des Kreises Mettmann macht darauf aufmerksam, dass aktuell die Geburtsjahrgänge 1959 – 1964 mit dem Führerschein-Umtausch an der Reihe sind. Die Umtauschfrist gilt noch bis zum 19. Januar 2023.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, rät die Führerscheinstelle dazu, den Umtausch möglichst frühzeitig und nicht erst „auf den letzten Drücker“ anzugehen. Anträge können jetzt gestellt werden. Gerade für den Führerschein-Pflichtumtausch bietet die Führerscheinstelle den Service einer Online-Beantragung an, der den Betroffenen einen Urlaubstag, eine persönliche Vorsprache und damit verbundene Wartezeiten vor Ort erspart. Antragstellung und Bezahlung können im Online-Verfahren in nur wenigen Minuten erledigt werden. Der neue Führerschein wird von der Bundesdruckerei direkt nach Hause geschickt.

Und sollte gleichzeitig ein Internationaler Führerschein benötigt werden, geht dies ebenfalls online. Das gesamte Angebot gibt es unter www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Straßen-Verkehr/Online-Services-Führerschein.

Sollte eine Online-Beantragung nicht möglich sein, kann der Antrag auch persönlich in den Bürgerbüros der Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim und Wülfrath, aber auch – nach Terminvereinbarung – in der Führerscheinstelle des Kreises Mettmann gestellt werden. Benötigt werden der Personalausweis, der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Lichtbild. Umtauschpflichtige Führerscheininhaber, die nach Ablauf der Fristen noch mit einem alten Führerschein angetroffen werden, müssen mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen.

Inhaber von Kartenführerscheinen sind von diesen Fristen noch nicht betroffen.