Corona-Virus: Ergänzungen zur CoronaSchVO Kreis Mettmann ordnet zusätzliche Schutzmaßnahmen an
Kreis · Der Kreis Mettmann hat in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten die Corona-Schutzverordnung des Landes basierend auf §15 a der CoronaSchVO in folgenden Punkten durch eine Allgemeinverfügung, die am 24.10.2020 in Kraft tritt, ergänzt:
Der Kreis Mettmann hat in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten die Corona-Schutzverordnung des Landes basierend auf §15 a der CoronaSchVO in folgenden Punkten durch eine Allgemeinverfügung, die am 24.10.2020 in Kraft getreten ist, ergänzt:
1. Für den Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden gilt in den Bewegungs- und Verkehrsbereichen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
2. Zudem ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Fußgängerzone in der Stadt Hilden werktags in der Zeit von 10 bis 18 Uhr verpflichtend.
3. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Sie sind ab dem 28. Oktober mindestens drei Werktage vor dem Termin schriftlich bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden. Der Anmeldung muss eine Liste der voraussichtlich teilnehmenden Personen (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail) beiliegen. Die örtlichen Ordnungsbehörden werden die Angaben überprüfen und erforderlichenfalls die Veranstaltungen untersagen. Eine entsprechende Beachtung dieser Regelungen für den privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird dringend empfohlen. Verstöße gegen diese Regelungen und gegen die CoronaSchVO werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die detaillierte Verfügung ist auf den Internetseiten des Kreises unter www.kreis-mettmann.de nachzulesen.