Corona-Pandemie Aktuelle Regeln im Umgang mit SARS CoV 2
Kreis · Aufgrund der Gefährdungsstufe 2 im Kreis Mettmann gelten folgende Regelungen aus der CoronaSchVO.
An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb der Wohnung dürfen höchsten 10 Personen teilnehmen.
In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist.
Zudem gilt seit dem 21.Oktober: Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen im Erkrather Stadtgebiet muss auch die zulässige Anzahl an Gästen bei Eheschließungen an die gültige Coronaschutzverordnung angepasst werden. Demnach können an Trauungen im Trauzimmer des Erkrather Standesamtes neben dem Brautpaar nur noch maximal vier Gäste teilnehmen. Bei Eheschließungen im großen Sitzungssaal des Rathauses sind dagegen bis zu acht Begleitpersonen möglich.
Die Regelungen betreffen auch Außentrauungen in örtlichen gastronomischen Betrieben, bei denen inklusive Brautpaar maximal zehn Personen anwesend sein dürfen.
Die komplette Corona-Schutzverordnung ist unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-16_coronaschvo_ab_17.10.2020_lesefassung.pdfeinzusehen.
Mehr Informationen gibt es außerdem auf der Webseite der Stadt Erkrath - www.erkrath.de und auf der Homepage des Kreises Mettmann - www.kreis-mettmann.de.