Verhinderung von Gruppenbildung und Versammlungen Silvester: „Böllerverbot“ in öffentlichen Bereichen
Erkrath · Die aktuelle Coronaschutzverordnung sieht als Infektionsschutzmaßnahme vor, an Silvester in bestimmten öffentlichen Bereichen das Abbrennen von Feuerwerk zu untersagen, um eine Gruppenbildung zu verhindern. Jede Kommune bestimmt die entsprechenden öffentlichen Bereiche selbst.
Mit dem Amtsblatt vom 18. Dezember gilt durch eine Allgemeinverfügung in Erkrath daher ein „Böllerverbot“ in folgenden Bereichen:
- Im Stadtteil Alt-Erkrath für den innerörtlichen Bereich, begrenzt im Norden durch die Neanderstraße und den Verlauf der Düssel, im Osten durch die Bachstraße und die Kreuzstraße, im Süden durch die Bahnstraße und im Westen durch die Bismarckstraße. Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan Alt-Erkrath dargestellt.
- Im Stadtteil Unterfeldhaus für den Bereich des Neuenhausplatzes, begrenzt im Norden durch die Straße Am Gatherfeld und den Neuenhausplatz, im Osten durch den Niermannsweg, im Süden durch den Millrather Weg und im Westen durch die Straße Am Gatherfeld. Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan Unterfeldhaus dargestellt.
- Im Stadtteil Hochdahl für den Bereich des Hochdahler Marktes und des Europaplatzes, begrenzt im Norden und im Osten durch die Sedentaler Straße, im Süden durch die Karschhauser Straße und im Westen durch die Beckhauser Straße (einschließlich des Europaplatzes und der Bebauung Beckhauser Straße 16). Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan Hochdahl dargestellt.
„Angesichts der weiter steigenden Infektionszahlen möchten wir das Silvesterfest für alle Erkratherinnen und Erkrather so sicher wie möglich gestalten. Daher haben wir entschieden, diese öffentlichen Plätze, wo sich jedes Jahr viele Menschen einfinden, für ein Feuerwerk und weitere Pyrotechnik zu sperren“, erklärt Bürgermeister Christoph Schultz die Einteilung der Örtlichkeiten.Die Allgemeinverfügung ist inklusive der Anlagen im aktuellen Amtsblatt auf der Homepage der Stadt Erkrath unter www.erkrath.de/amtsblatt einsehbar.
Allgemeine Hinweise zu Feuerwerk und Pyrotechnik an Silvester
Wer ist für die Entsorgung zuständig?
Der Verursacher des Abfalls ist verpflichtet, diesen zu entsorgen. Überall im öffentlichen Raum besteht ein Verunreinigungsverbot. Unser Tipp: Nehmen Sie von vornherein geeignete Transportbehälter für Ihre Abfälle mit. Schauen Sie am nächsten Tag noch einmal nach. Oft war im Dunkeln nicht alles zu sehen.
Der nächste in der Reihe der Zuständigen ist der Grundstückseigentümer. Dem „gehört“ der zurückgelassene Unrat. Auch die Reinigung der Gehwege ist durch die Straßenreinigungssatzung den anliegenden Grundstückseigentümern übertragen. Viele Straßen sind ebenfalls durch die Anlieger zu reinigen und werden nicht von der städtischen Kehrmaschine befahren.
Daher der Appell an alle Feiernden: Hinterlassen Sie Straße und Gehweg so, wie sie es sich für ihr eigenes Grundstück wünschen. Hinterlassen Sie keinen Müll auf landwirtschaftlichen Flächen, Grünflächen und Spielwiesen. Bedenken Sie, welche Verletzungen Kindern und Tieren zustoßen könnten.
Wohin mit dem Silvester-Müll?
Abgebrannte Feuerwerkskörper, Böller und Mehrschuss-Batterien gehören in die graue Restmülltonne. Die Pappröhren sind nach dem Abfeuern mit chemischen Rückständen verschmutzt und eine Verwertung im Altpapier ist ausgeschlossen. Alle kleinteiligen Reste und Scherben gehören ebenfalls in die graue Tonne. Die Verkaufsverpackungen von Feuerwerk bestehen meistens aus Plastikfolien, die in den gelben Sack gehören, und Pappen, die ins Altpapier entsorgt werden können.
Beim Aufräumen ist Vorsicht geboten: Blindgänger von Böllern oder Feuerwerkskörpern sind brandgefährlich und dürfen nicht erneut gezündet werden. Sie sollten mehrere Stunden in einem Eimer gewässert und somit unschädlich gemacht werden. Vollständig durchnässt und in stabile Mülltüten verknotet, werden sie dann ebenfalls in die Restmülltonne entsorgt.
Allgemeine Hinweise zu Pyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände ab der Kategorie 2 dürfen nur am Silvester- und Neujahrstag gezündet werden, und auch nur von Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Benutzung an anderen Tagen bedarf einer besonderen Erlaubnis seitens der Stadt. Darüber hinaus ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Pflege- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern grundsätzlich verboten. Gerade mit Rücksicht auf Kinder, ältere Menschen und auch Haustiere bittet die Verwaltung, diese Regeln einzuhalten und zu respektieren.