Gunnar Greuel stellt die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens in Frage „Ich habe das Gefühl, dass hier von Rat und von der Verwaltung getrickst wurde“

Erkrath · Ist es zulässig die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens festzustellen, nachdem die Verwaltung die Zulässigkeit in der Ratsvorlage bereits bestätigt hatte?

Gunnar Greuel hat das Bürgerbegehren Neanderhöhe mit unterzeichnet. Dessen Unzulässigkeit stellt er in Frage.

Foto: Lokal Anzeiger Erkrath/Ria Garcia

Diese Frage stellt sich Gunner Greuel, der zu den vielen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens gehört. Der engagierte Erkrather dürfte vielen durch die Renovierung des Märchentunnels in Hochdahl oder die Idee eines Winterdorfs mit Eislaufbahn in Erinnerung sein. Auch für die Neanderhöhe hätte er andere Ideen. „Ein Aussichtsturm an dieser Stelle könnte zur touristischen Attraktion werden, weil man von dort weite Teile des Neanderlands überblicken kann“, denkt er laut über eine Alternative zum Gewerbegebiet nach.

Wie viele andere Erkrather Bürger und Unterzeichner des Bürgerbegehrens saß Gunnar Greuel in der Sondersitzung des Rats am 21. März 2019 und nahm den Unmut seiner Mitbürger zur Feststellung der Unzulässigkeit wahr. „Ich habe das Gefühl, dass hier von Rat und von der Verwaltung getrickst wurde, weil keiner damit gerechnet hatte, dass das Quorum tatsächlich erreicht wird“, äußert er seine persönliche Meinung. Er bezieht sich dabei auf die Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens für Bürgerbegehren auf der Homepage der Stadt Erkrath und dort vor allem auf die beiden Sätze „Den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens wir Gelegenheit gegeben, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern“ und „Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist“.

Zur Erinnerung: In der am 6. März 2019 erstellten Vorlage mit der Nummer 49/2019 hatte die Verwaltung die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt und folgenden Beschlussvorschlag formuliert: 1. Das Bürgerbegehren „Schützt die Neanderhöhe“ ist zulässig. 2. Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht. 3. Der Bürgerentscheid wird am __.__.2019 durchgeführt.

Im Vorfeld der Sonderratssitzung am 21. März hatte sich die Fraktion BmU mit der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an Bürgermeister Christoph Schultz gewandt. Dieser fragte beim Städte- und Gemeindebund und einem Fachanwalt nach. Beide kamen unabhängig voneinander zu der Einschätzung, dass die Frage zu unbestimmt sei. Dabei ging es vorrangig um die Formulierung „damit die Freiflächen soweit wie möglich erhalten bleiben“, die Interpretationsspielraum lässt. „Soweit wie möglich“ könnte in diesem Fall auch bedeuten, dass ein Teil der Fläche mit Gewerbe bebaut wird. Auch wenn die Verwaltung keine Verantwortung für die Rechtskonformität der Fragestellung eines Bürgerbegehrens trägt, findet Bürgermeister Christoph Schultz die entstandene Situation bedauerlich.

Am 10. April muss der Rat nun in einer weiteren Sondersitzung entscheiden, ob trotz der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Neanderhöhe ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden soll. Dafür müsste sich der Rat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aussprechen. Wenn mindestens 20 Prozent aller stimmberechtigten Erkrather teilnehmen, wäre das Ergebnis dieser Befragung für Rat und Verwaltung bindend. Eine Alternative zum Ratsbürgerentscheid wäre eine Bürgerbefragung. Für diese Entscheidung wäre eine einfache Mehrheit im Rat ausreichend. Eine Bürgerbefragung ist anders als der Bürgerentscheid nicht bindend. Die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, dass der Rat die Bürgerbefragung bereits im Vorfeld als bindend einstuft, ist offen. Es bleibt also vorerst spannend.