Bundes-Institut bestätigt einen H5N8-Fall in NRW — Sperrbezirke um Fundorte angeordnet Erster Fall von Wildvogelpest in NRW
Kreis · Nach dem bereits in mehreren anderen Bundesländern der Vogelpest-Virus H5N8 festgestellt wurde, gibt es nun auch eine erste Feststellung in NRW. Dies wurde vom zuständigen Friedrich-Löffler-Institut (FLI) des Bundes bestätigt.
Bei einem Bussard aus dem Kreis Wesel wurde durch das nationale Referenzlabor für Tierseuchen der Verdacht auf das Vorliegen des hochpathogenen H5N8-Virus festgestellt. Dies haben vertiefende Analysen in den Laboren des FLI in Riems bestätigt. In einem zweiten Fall, ein Schwan aus dem Kreis Soest, bestätigte sich der H5N8-Verdacht indes nicht.
Bereits nach der Feststellung des Seuchenverdachtes wurden um den Fundort des toten Vogels ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Diese Maßnahmen bedeuten zum einen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen für Hausgeflügelbestände in diesen Gebieten sowie zum anderen Verbringungsverbote für Geflügel, inklusive von diesem Geflügel gewonnenen Produkten. Hinzu kommen regelmäßige Untersuchungen in den Beständen im Sperrbezirk.
Darüber hinaus wird die Aufstallung nunmehr auch weiträumig um die Fundorte des toten Wildgeflügels und in Gebieten mit hoher Geflügeldichte angeordnet.
Bereits am vorigen Montag (14.11.) hatte das Umweltministerium erste Präventionsmaßnahmen eingeleitet und unter anderem die Stallpflicht in Risikoregionen in 16 Kommunen und Kreisen veranlasst. Zudem wurden am Mittwoch landesweit die zuständigen Behörden angewiesen, Genehmigungen für Geflügelschauen in NRW zurückzunehmen und keine neuen auszustellen. Durch diese Maßnahme soll die Wahrscheinlichkeit einer Virus-Ausbreitung begrenzt werden.
Zudem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft heute im Bundesanzeiger eine Eilverordnung mit besonderen Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelhaltungen verkündet, die für das ganze Bundesgebiet gilt. Die Maßnahmen betreffen zum einen die Führung eines Registers mit der werktägliche Aufzeichnung von Verlusten in Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel und von 10 bis 1.000 Stück gehaltenem Geflügel der werktäglichen Aufzeichnung der Gesamtzahl der gelegten Eier.
Hinzu kommen für Bestände mit bis zu 1.000 Stück Geflügel die Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren, die Betretung der Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung, die unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch beziehungsweise die unverzügliche Beseitigung benutzter Einwegkleidung und das Vorhalten von Einrichtungen zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe. Gegebenenfalls können noch weitere Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
Das Ministerium empfiehlt, sich bei Fragen an die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte zu wenden, die auf ihren Internetseiten Informationen zur Geflügelpest und den in ihren Gebieten geltenden Regeln eingestellt haben.