Innerhalb einer Sekunde ein Pflegefall

Neue gesetzliche Regelungen erleichtern Vereinbarkeit von Beruf und Betreuung.(djd). Ob Schlaganfall, Herzinfarkt oder ein schwerer Sturz: Oftmals kann eine schnelle medizinische Versorgung Schlimmeres verhindern — ebenso häufig aber können Menschen innerhalb weniger Sekunden zum Pflegefall werden und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Jugend schützt vor Pflegebedürftigkeit nicht.

Foto: djd/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Wer kurzfristig eine akute Pflegesituation organisieren oder eine pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen sicherstellen muss, kann dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, ohne Ankündigungsfristen gegenüber seinem Arbeitgeber einhalten zu müssen. In dieser Zeit hat man die Chance, eine bedarfsgerechte Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren oder eine entsprechende Versorgung sicherzustellen. Für diese Auszeit kann eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, beantragt werden. Das Recht auf die bis zu zehn Arbeitstage haben Mitarbeiter gegenüber allen Arbeitgebern — unabhängig von der jeweiligen Größe des Unternehmens. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen beantragt werden. Um die bis zu zehn Tage umfassende Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld im Zusammenhang mit der Pflege beanspruchen zu können, muss der nahe Angehörige die Bedingungen einer Pflegebedürftigkeit gemäß der Paragraphen 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen.

Außerdem haben Arbeitnehmer wie bisher für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Zudem haben Beschäftigte jetzt einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit im Umfang von 15 Stunden je Woche. Wer minderjährige, pflegebedürftige, nahe Angehörige zu Hause oder außerhäuslich betreut, hat seit dem 1. Januar 2015 ebenfalls ein Recht auf eine vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf: Das Pflegezeitgesetz sieht dafür eine Zeit von bis zu sechs Monaten vor, das Familienpflegezeitgesetz eine Zeit von bis zu 24 Monaten. Wer einen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet, kann sich darüber hinaus bis zu drei Monate vollständig oder teilweise vom Beruf freistellen lassen.

Ob Pflege- oder Familienpflegezeit beansprucht werden kann, hängt von der Größe des jeweiligen Arbeitgebers ab. Für die Zeit der Freistellungen gibt es nun einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, mit dem man den Verdienstausfall in einer Pflegesituation besser abfedern kann. Die monatliche Darlehensrate beträgt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden monatlichen Nettogehalts.