Nachbesserungen bei der stationären Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 3 erforderlich Gericht bestätigt Bußgeldbescheide des Kreises

Kreis · Aus dem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 7. August ergeben sich wichtige Regeln und Konsequenzen für die Behandlung von Bußgeldverfahren sowie für die künftige Geschwindigkeitsüberwachung durch den Kreis Mettmann in Baustellenbereichen auf Autobahnen.

Zunächst stellt das OLG fest, dass die in Höhe Erkrath auf der A 3 eingesetzte Anlage nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Festinstallation entsprach und damit die Zuständigkeit des Kreises für deren Betrieb nicht vorlag. Diese Bewertung war nach der bisherigen Abstimmung mit der Landesebene und nach amtsgerichtlichen Urteilen aus Sicht des Kreises nicht zu erwarten. Allerdings betont das OLG auch deutlich, dass dieser Formfehler keine Auswirkungen auf die erlassenen und angefochtenen Bußgeldbescheide haben könne, da die Geschwindigkeitsverstöße in einem messtechnisch nicht zu beanstandenden standardisierten Verfahren festgestellt wurden. Grundsätzlich spielt es für die Verkehrssicherheit keine Rolle, ob die Geschwindigkeitsverstöße durch die nach Ansicht des OLG für die damalige Messung zuständige Polizei oder die Kreisordnungsbehörde ermittelt werden.

Insofern wurde das Ziel des Kreises, die Verkehrssicherheit in den Baustellenbereichen auf der A 3 zu gewährleisten, durch die Geschwindigkeitsüberwachung wirksam erreicht. Unfallhäufigkeit und Unfallschwere konnten nachweislich positiv beeinflusst werden: Im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Mettmann und dem Kreuz Hilden haben sich nach Installation der Messanlage in einem Referenzzeitraum von 253 Tagen die Verkehrsunfälle insgesamt um etwa 15 Prozent, die Zahl der schwerverletzten Personen um 80 Prozent und die Zahl der leicht verletzten Personen um 67 Prozent reduziert. Da der vierspurige Ausbau der A 3 in den kommenden Jahren abschnittweise fortgesetzt wird, sollen die verkehrssichernden Messungen in den Baustellenbereichen weiterhin durchgeführt werden.

Der Kreis wird aber in Abstimmung mit dem Land sicherstellen, dass dabei den Anforderungen des OLG an eine festinstallierte Anlage technisch einwandfrei entsprochen wird. Vor dem weiteren Betrieb soll die notwendige Standort-Fixierung nun durch zusätzliche bautechnische Maßnahmen zur ausreichend festen Verankerung der Anlage sichergestellt werden.