Bußgelder bleiben bestehen

Kreis · Der mobile Blitzer auf der A3 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigt, das nun in einem Beschluss wichtige Regeln und Konsequenzen für die Behandlung von Bußgeldverfahren und die künftige Überwachung durch den Kreis auf Autobahnen vorgegeben hat.

Der mobile Blitzer bei seiner Vorstellung.

Foto: Archiv

(FF). Zunächst stellt das OLG fest, dass die in Höhe Erkrath auf der A3 eingesetzte Anlage nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Festinstallation entsprach und damit die Zuständigkeit des Kreises für deren Betrieb nicht vorlag. Für den Kreis erst einmal kein Problem. So äußert sich die Pressestelle: "Diese Bewertung war nach bisheriger Abstimmung mit dem Land und nach amtsgerichtlichen Urteilen nicht zu erwarten. Allerdings betont das OLG auch deutlich, dass dieser Formfehler keine Auswirkungen auf die erlassenen und angefochtenen Bußgeldbescheide haben könne, da die Geschwindigkeitsverstöße in einem messtechnisch nicht zu beanstandenden standardisierten Verfahren festgestellt wurden." So spiele es für die Verkehrssicherheit keine Rolle, ob die Verstöße durch die zuständige Polizei oder die Kreisordnungsbehörde ermittelt wurde. "Insofern wurde das Ziel des Kreises, die Verkehrssicherheit in den Baustellenbereichen auf der A3 zu gewährleisten, wirksam erreicht", so der Kreis.

"Unfallhäufigkeit und -schwere konnten nachweislich positiv beeinflusst werden: Im Abschnitt zwischen Mettmann und dem Kreuz Hilden haben sich nach der Installation in einem Zeitraum von 253 Tagen die Unfälle um 15, die Zahl der schwer verletzten Personen um 80 und die Zahl der leicht verletzten Personen um 67 Prozent reduziert."
Da der Ausbau der A3 abschnittweise fortgesetzt werde, sollen die verkehrssichernden Messungen in den Baustellenbereichen weiterhin durchgeführt werden. "Der Kreis wird aber in Abstimmung mit dem Land sicherstellen, dass dabei den Anforderungen des OLG an eine festinstallierte Anlage technisch einwandfrei entsprochen wird", heißt es aus dem Kreishaus. Vor dem weiteren Betrieb solle die Standort-Fixierung durch zusätzliche Baumaßnahmen zur ausreichend festen Verankerung der Anlage sichergestellt werden.